Die Insel fürs Leben

Geschäftsbedingungen

 
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Kurverwaltung Langeoog

Hauptstraße 28  •  26465 Langeoog  •  Tel. 04972 / 6930  •  Fax 04972 / 693103  •  kurverwaltung@langeoog.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEVERTRÄGE


Sehr geehrter Reisegast,

die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote. Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Gast“ genannt – und uns als Reiseveranstalter – nachfolgend „Kurverwaltung Langeoog “ genannt – im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Seinen Buchungswunsch kann der Gast mündlich, schriftlich, per Telefax, E-Mail oder Internet an die Kurverwaltung Langeoog übermitteln. Dieser Buchungswunsch ist für den Gast noch unverbindlich und stellt noch kein bindendes Vertragsangebot des Gastes dar.

1.2. Entsprechend dem Buchungswunsch des Gastes übermittelt die Kurverwaltung Langeoog dem Gast, im Regelfall schriftlich, per Fax oder E-Mail (bei kurzfristigen Anfragen telefonisch) ein konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen und Termin und bietet dem Gast den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung im Angebot verbindlich an.

1.3. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen, per Fax oder E-Mail (bei kurzfristigen Angeboten mündlich übermittelten) Annahmeerklärung des Gastes bei der Kurverwaltung Langeoog zustande. Mit Zugang dieser Annahmeerklärung bei der Kurverwaltung Langeoog ist der Reisevertrag rechtsverbindlich abgeschlossen. Die Kurverwaltung Langeoog übermittelt dem Gast unverzüglich eine Bestätigung des Eingangs seiner Annahmeerklärung mit Angaben der Preise und Leistungen. Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Annahmeerklärung bei der Kurverwaltung Langeoog weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn eingeht.

1.4. Weicht die Annahmeerklärung des Gastes vom Buchungsangebot der Kurverwaltung Langeoog ab, so ist ein rechtsverbindlicher Vertrag nicht geschlossen. Es liegt eine neues Angebot des Gastes vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots erst zustande, wenn die Kurverwaltung Langeoog dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist schriftlich oder in Textform durch eine die Änderungen ausdrücklich bestätigende Buchungsbestätigung annimmt. Geht die abweichende Annahmeerklärung des Gastes bei der Kurverwaltung Langeoog weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn ein, kann die Buchungsbestätigung der Kurverwaltung Langeoog auch mündlich oder telefonisch erfolgen.

1.5. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.


2. Bezahlung

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.

2.2. Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von Ziffer 2.1., nicht auszuhändigen, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt,
b) die Kurverwaltung Langeoog eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
c) wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig wird.

2.3. Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10% zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.

2.4. Die Restzahlung ist 2 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.5. Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, und die Kurverwaltung Langeoog zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der Kurverwaltung Langeoog nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.


3. Leistungen

3.1. Die Leistungsverpflichtung der Kurverwaltung Langeoog ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin genommenen Leistungsbeschreibung und aus mit dem Gast schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.

3.2. Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Beförderungsunternehmen für Schiff und Fahrbetrieben) sind von der Kurverwaltung Langeoog nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Kurverwaltung Langeoog, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3.3. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der Kurverwaltung Langeoog herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich.


4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von der Kurverwaltung Langeoog nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Kurverwaltung Langeoog ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die Kurverwaltung Langeoog dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.


5. Rücktritt durch den Gast, Umbuchung

5.1. Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Kurverwaltung Langeoog. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2. Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Kurverwaltung Langeoog Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

5.3. Die Kurverwaltung Langeoog kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.

Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Ferienwohnungen und Privatquartieren

bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80 %

5.4. Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Kurverwaltung Langeoog nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

5.5. Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann die Kurverwaltung Langeoog ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Sie ist in diesem Fall verpflichtet, dem Gast ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

5.6. Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Konzert und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die Kurverwaltung Langeoog bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Ferienwohnungen und Privatquartiere bis 31. Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 10,00 pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Kurverwaltung Langeoog bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Die Kurverwaltung Langeoog kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Kurverwaltung Langeoog oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass sie sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Kurverwaltung Langeoog, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.


8. Beschränkung der Haftung der Kurverwaltung Langeoog

8.1. Die vertragliche Haftung der Kurverwaltung Langeoog für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit die Kurverwaltung Langeoog für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2. Für alle gegen die Kurverwaltung Langeoog gerichteten Schadenersatzansprüche des Gastes aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die Kurverwaltung Langeoog bei Sachschäden bis € 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Gast und Reise.


9. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht

9.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Kurverwaltung Langeoog kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Kurverwaltung Langeoog kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

9.3. Der Reisegast ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich der Kurverwaltung Langeoog oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

9.4. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Kurverwaltung Langeoog innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Kurverwaltung Langeoog erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Kurverwaltung Langeoog verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der Kurverwaltung Langeoog den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Kurverwaltung Langeoog nicht zu vertreten hat.


10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Kurverwaltung Langeoog geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.2. Ansprüche des Gastes nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen der Kurverwaltung Langeoog und dem Gast Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder die Kurverwaltung Langeoog die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vor bezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.


11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Kurverwaltung Langeoog und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung

11.2. Der Gast kann die Kurverwaltung Langeoog nur an deren Sitz verklagen.

11.3. Für Klagen der Kurverwaltung Langeoog gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Kurverwaltung Langeoog maßgebend.