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Allgemeinen Beförderungsbedingungen der
Schiffahrt Langeoog

Lesen Sie die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Schiffahrt Langeoog nach
Blick durch den Rettungsring auf die Fahrrinne

Die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Schiffahrt (Eigenbetrieb) der Inselgemeinde Langeoog — Reederei Langeoog — nachfolgend Beförderer genannt. Sie gelten für die Inanspruchnahme von entgeltlichen und unentgeltlichen Dienstleistungen der Schiffahrt der Inselgemeinde Langeoog, d.h. für Beförderung mit Schiff und Bahn. Mit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen unterwirft sich der Benutzer den nachfolgenden Beförderungsbestimmungen.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 1 Beförderungsvertrag                                                                                                                   

Reisende und ihr Gepäck, Tiere sowie Frachtgut und Fahrzeuge werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch die Inanspruchnahme der Leistung — spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts und Aushändigung der Fahrkarte, Freifahrtbescheinigung oder Frachtpapiere zustande.

Der Beförderungsvertrag schließt insbesondere keinen Anspruch auf eine Sitzgelegenheit ein. Körperbehinderten Personen werden gegen Vorlage des Ausweises Sitzplätze unter Deck freigemacht. Entsprechendes gilt auf Ersuchen des Bordpersonals für gebrechliche oder anderweitig hilfsbedürftige Personen.

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

  1. Betrunkene Personen oder solche, die den Anstand verletzen oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen oder diese Bestimmungen nicht beachten.
  2. Personen, die wegen einer ansteckenden Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig sind.
  3. Personen, die sich den Anordnungen der Schiffsleitung widersetzen.
  4. Haustiere, wenn andere Reisende belästigt werden oder wenn sie im Zielhafen nicht an Land gebracht werden dürfen,
  5. geladene Waffen, Munition und andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung sie in Verwahrung nehmen und bei nächster sich bietender Gelegenheit an Land geben.

Welche Gegenstände von der Beförderung auszuschließen sind, entscheidet der Kapitän oder der Abfertigungsmitarbeiter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schiffssicherheit. Personen, die Güter befördern lassen wollen, haben vor Abschluss des Beförderungsvertrages mitzuteilen, welche Güter gefährliche Güter im Sinne der Gefahrengutverordnung See (GGV — See) sind.

§ 2 Rücktritt, Umbuchung, Reklamation                                                                                                                                          

Für Reisende gilt folgendes:

1. Rücktritt:

Bis 48 Stunden vor dem geplanten Anreisetag ist gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € ein Rücktritt möglich.

Der Rücktritt von über das Buchungsportal gekauften Fährtickets muss über das Buchungsportal erklärt werden.

Der Rücktritt von vor Ort an den Verkaufs-, oder Serviceschaltern gekauften Tickets muss an den Verkaufs-, oder Serviceschaltern erklärt werden.

Für über den Urlaubsservice Langeoog gebuchte Gruppenreisen gilt abweichend Folgendes:

Der Rücktritt muss schriftlich 48 Stunden vor dem geplanten Anreisetag beim Urlaubsservice Langeoog eingehen (per Brief an den Urlaubsservice Langeoog, Hauptstraße 28, 26465 Langeoog, E-Mail, Fax unter 0497 2-693-268).

Das Beförderungsentgelt wird abzüglich der Bearbeitungsgebühr erstattet.

Bei einer späteren Stornierung oder Nichterscheinen wird das Beförderungsentgelt im vollen Umfang berechnet.

2. Umbuchung

Umbuchungen von über das Buchungsportal gekauften Fährtickets können bis 48 Stunden vor Anreise über das Buchungsportal kostenfrei getätigt werden.

Umbuchungen von vor Ort an den Verkaufs-, oder Serviceschaltern gekauften Tickets können bis 48 Stunden vor Anreise gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € getätigt werden.

Umbuchungen innerhalb von 48 Stunden vor Anreise sind grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind Änderungen der Abfahrtszeiten, die den Reisetag selbst betreffen an den Serviceschaltern, vorbehaltlich freier Kapazitäten gegen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 €.

Frachtteilnehmer sind bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Sie erhalten das Beförderungsentgelt vollständig erstattet, wenn sie den Rücktritt spätestens 24 Stunden vor Beginn der Reise erklärt haben und die Ladung noch nicht an Bord ist.

In allen anderen Fällen werden Fahrgeld und Fracht nur dann zurückerstattet, wenn der Vertragspartner ohne Verschulden (höhere Gewalt) an der Durchführung der Reise gehindert ist oder ohne eigenes Verschulden ein falsches Beförderungspapier gelöst hat. Der Rückerstattungsanspruch muss schriftlich binnen eines Monats nach Lösen der Beförderungspapiere beim Beförderer unter nachprüfbarer Darlegung des Rückerstattungsverlangens gemeldet werden. Für verlorengegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet und keine Rückerstattung gewährt. Ebenso erfolgt keine Erstattung für Reisen mit Verkehrsmitteln Dritter.

§ 3 Schiffssicherheit                                                                                                                         

Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen. Reisende und Frachtteilnehmer sind verpflichtet, sich an die Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu halten, insbesondere allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten.

Der Beförderer darf Reisende und Güter, die gegen derartige Anordnungen verstoßen, von der Beförderung ohne weiteres ausschließen. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgelts.

§ 4 Fahrplan                                                                                                                                     

Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse aufgestellt. Eine Gewähr für die Einhaltung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten wird nicht übernommen. Sofern es Witterung, Wasserverhältnisse, behördliche Weisungen oder Gründe der Schiffssicherheit erforderlich machen, können der Beförderer oder der Kapitän vom Fahrplan abweichen. Der Beförderer behält sich im Übrigen auch ausdrücklich Änderungen des Fahrplans, Fahrtausfall, Wechsel der Schiffe und alle Dispositionen vor, die wegen der besonderen Verhältnisse im Nordseefährverkehr erforderlich sind. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden, er ist ferner bis zum Antritt der Reise befugt, das vorgesehene Schiff durch ein gleichwertiges Schiff zu ersetzen. Besucher sind für das rechtzeitige Verlassen des Schiffes selbst verantwortlich

§ 5 Beförderungsentgelte                                                                                                                  

Die jeweils gültigen Tarife für den Personen-, Gepäck und Frachtverkehr werden in den Dienstgebäuden des Beförderers zur Einsicht bereitgehalten. Auf gewährte tarifliche Ermäßigungen, z.B. Kinderermäßigung, gibt es keine weiteren Ermäßigungen. Sonderfahrten unterliegen besonderen Vereinbarungen. Die Beförderungsentgelte zuzüglich der am Tage der Dienstleistung geltenden spezifischen Steuern und öffentlichen Abgaben sind, soweit sie nicht schon in den Tarifen enthalten sind, in jedem Fall vor Antritt der Reise zu entrichten.

Eine Ausnahme von der sofortigen Barzahlung kann schriftlich bei der Schiffahrt der Inselgemeinde beantragt werden. Sie beinhaltet die Vereinbarung zum Bankeinzug bei monatlicher Rechnungsstellung.

Begleiter von Schwerbehinderten, auf deren Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bescheinigt ist, haben freie Fahrt im Linienverkehr.

§ 6 Fahrkarten, Gepäckscheine, Frachtpapiere                                                                                

Die Fahrkarten und Gepäckscheine sind an den Schaltern, über die Internetbuchungsplattform des Beförderers oder bei den eigens hierfür bestellten Stellen (z.B. Buchungsagenten, Deutsche Bahn AG) zu lösen. Jeder Fahrgast muss bei Antritt der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Er hat den amtlichen Nachweis über eine gewährte tarifliche Fahrpreisermäßigung ständig bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen; der Nachweis ist Bestandteil der ermäßigten Fahrkarte. Fahrgäste, die aus irgendeinem Grund keinen Fahrausweis mehr erhalten konnten, haben sich sofort beim Fahrkartenprüfer zu melden. Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, ist der Beförderer berechtigt den Fahrpreis zuzüglich des jeweils gültigen Aufgeldes, zurzeit 60,-- €, unverzüglich zu erheben. Die Schiffahrt der Inselgemeinde Langeoog verzichtet damit nicht auf weitergehende Ansprüche. Beförderungserschleichung wird den Strafverfolgungsbehörden angezeigt. Ein Fahrausweis ist nur gültig, wenn er mit einem Datum versehen ist. Die Fahrkarte gilt nur am dem/n gebuchten Tag/en und zu der/den gebuchten Abfahrt/en. Für personalisierte Fahrkarten gilt keine Reservierungspflicht sie können zu allen Abfahrten genutzt werden.

Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf einen Namen lautet und die Reise noch nicht angetreten ist. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis auf Verlangen dem Fahrkartenprüfer vorzuzeigen und auf Verlangen abzugeben. Die Fahrscheine und Kontrollabschnitte dürfen nur von dem Fahrkartenprüfer entwertet werden. Das tarifliche Entgelt wird nach ersatzloser Einziehung des ungültigen Fahrausweises vom Fahrgast erhoben. Weigert sich der Fahrgast, das Entgelt zu bezahlen, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr in Begleitung Erwachsener werden kostenlos befördert.

Frachtbriefe sind an den Schaltern des Beförderers zu lösen.

Der Auflieferer der Fracht hat einen Anlieferschein auszufüllen, aus dem die genaue Anschrift des Absenders, die Lieferanschrift sowie die Lieferbedingung unfrei/frei Haus hervorgeht. Eine fehlende Lieferbedingung bedeutet unfrei. Diese Anlieferscheine sind Vorlage für die elektronischen Frachtbriefe der Schiffahrt Langeoog.

§ 7 Allgemeine Vorschriften für die Beförderung von Gepäck und Minifracht                                 

Alle aufgegebenen Stücke müssen fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt sowie innen und außen mit haltbarer Adresse versehen sein. Es werden nur Gepäckstücke auf Fahrgastschiffen transportiert, wenn eine Zuordnung zu einem mitreisenden Fahrgast möglich ist. Vom Binnenlande kommendes Gut wird in den Abgangshäfen auf das Schiff umgeladen. Spätestens eine halbe Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit muss das aufzugebende Gut angeliefert sein. Für später angelieferte oder unabgefertigt an Bord gebrachte Güter wird eine Verantwortung für prompte Expedition und richtige Ablieferung nicht übernommen. Der Beförderer ist nicht verantwortlich für Schäden, die an aufgegebenem Gepäck und Minifracht entstehen, weil sie mangelhaft verpackt, ohne Verpackung oder unverschlossen sind. Weder im aufgegebenen Gepäck, noch im Handgepäck, noch bei der Minifracht dürfen sich feuergefährliche Seefrachtgüter, explosive, ätzende oder nach der Gefahrengutverordnung See (GGVSee) nicht zugelassene Artikel befinden. Die Abfertigungsmitarbeiter und die Kontrolleure sind berechtigt, sich von dem Inhalt der mitgenommenen Stücke, möglichst in Gegenwart des Inhabers, zu überzeugen, wenn Anzeichen vorhanden sind, die eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen vermuten lassen. Für alle aus Zuwiderhandlung entstehenden Folgen und Nachteile haftet der Beförderer nicht. Reisende und Frachtteilnehmer verpflichten sich, für die Einhaltung aller Bestimmungen Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen.

§ 8 Handgepäck                                                                                                                                

Als Handgepäck dürfen nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden können, mitgeführt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Kapitän oder ein von ihm Beauftragter. Den Anordnungen der Bediensteten über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck irgendwelcher Art darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Der Fahrgast haftet in vollem Umfang für hierdurch entstandene Schäden.

Kinderwagen mit Kind sind frei zu befördern. Sonstige Kinder- und Handwagen sind als Reisegepäck aufzugeben.

§ 9 Frachtgut                                                                                                                                                

Die Fracht ist in bar im Voraus zu zahlen, es sei denn, dass eine andere Regelung ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurde. Dazu ist ein Kundenkonto mit dem entsprechenden Formular der Schiffahrt der Inselgemeinde Langeoog zu eröffnen und Bankeinzug zu vereinbaren.

Der Beförderer ist berechtigt, Sicherheitsleistungen zu fordern, wenn es die Art oder die Größe des Transportes geboten erscheinen lassen.

Die Auflieferer (Befrachter) sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten und den Beförderer hierfür schadlos zu halten. Bahnlagernd können keine Güter angenommen werden. Eine Aufrechnung der Frachtkosten mit sonstigen Forderungen ist nur statthaft, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist.

Für unhandliche Güter und Ladungen, deren Beförderung oder Behandlung besonderen Aufwand erfordert, wie z.B. Gabelstapler oder Kranhilfe, werden Entgelte berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet.

Alle Frachtgüter sind in einer für die Schiffsbeförderung ausreichenden Verpackung anzuliefern. Die Entscheidung darüber, ob die Verpackung ausreichend ist, liegt beim Beförderer. Trotz einer Entscheidung des Beförderers über das Ausreichen der Verpackung verbleibt das Risiko einer unzureichenden oder mangelhaften Verpackung bei dem Absender bzw. dem Empfänger.

Kraftfahrzeuge und Krafträder werden nur gegen Vorlage einer behördlichen Genehmigung, die das Befahren der Insel gestattet, nach Langeoog befördert.

Für Hänger und andere Fahrzeuge ist eine Wiegekarte unaufgefordert vorzuzeigen.

Frachtannahme an Werktagen:

Langeooq: montags bis freitags von 7.30 bis 11.30 Uhr.

Bensersiel: montags bis freitags von 6.00 bis 11.30 Uhr.

Alle Sendungen müssen spätestens 30 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt des Frachtschiffes in Bensersiel angeliefert sein. Sendungen, die außerhalb der Öffnungszeiten unserer Frachtannahmen angeliefert werden, können nicht angenommen werden.

Wertvolle Güter, wie z.B. Tabakwaren, Spirituosen, Pelze, Lederwaren und Ähnliches dürfen nur in geschlossenen Behältern verladen werden. Einzelsendungen und lose Stückgüter sind vom Auflieferer nach Anweisung des Kaimeisters Vorarbeiters in den vom Beförderer gegen Entgelt gestellten Sammelbehälter unterzubringen. Sendungen von mehr als 30 Einzelstücken sind geschlossen in einer Verpackung anzuliefern.

Amtliches Ein- und Auszählen sowie Kontrolle der äußeren Beschaffenheit der Güter und Fahrzeuge wird auf Antrag vom Beförderer gebührenpflichtig ausgeführt. Verzichtet der Befrachter auf das amtliche Ein- und Auszählen und die Inspektion der äußeren Beschaffenheit, ist der Beförderer nicht verantwortlich für die Anzahl und Beschaffenheit der aufgelieferten Güter und Fahrzeuge.

Besteht der Auflieferer auf Beförderung, obwohl er seine Güter nicht in für den Roll—on-/Roll—off—Verkehr geeigneten Fahrzeug verladen, nicht in einer für den Schiffsverkehr ausreichenden Verpackung oder sonst wie nicht diesen Beförderungsbestimmungen entsprechend angeliefert hat, werden die Güter, was immer es sein mag, auf Kosten und Risiko des Auflieferers verladen und befördert. Der Beförderer haftet für direkte oder mittelbare Schäden, die bei einer solchen Beförderung entstehen im Rahmen der Haftung gemäß § 11 dieser ABB.

Alle Sendungen sind vom Absender getrennt nach Empfänger mit ausgefülltem Frachtbrief zu übergeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen Anschrift versehen sein. Sammelsendungen mit Sammelfrachtscheinen sind für jeden Empfänger/Absender getrennt zu versehen.

Die Frachtbriefe müssen genaue Angaben über Inhalt, Stückzahl und Bruttogewicht der Sendung und bei Fahrzeugen auch die Länge und Breite jeder Sendung enthalten.

Bei zu niedriger Gewichts- oder Längenangabe durch den Absender wird ein Zuschlag von 100 % auf den Gewichts- bzw. Längenunterschied berechnet.

Die Absender in Langeoog Richtung Bensersiel müssen die Empfänger vom Abgang der Güter und der voraussichtlichen Ankunftszeit unverzüglich unterrichten.

Verlust oder Beschädigungen unmittelbar oder mittelbar, die durch Nichteinhaltung dieser Beförderungsbedingungen entstehen, werden nicht erstattet, es sei denn, dass sie auf Fehlverhalten von Personen zurückzuführen sind, für die der Beförderer gemäß § 11 dieser ABB einzustehen hat. Der Haftungsumfang richtet sich ebenfalls nach § 11 ABB.

§ 10 Sonstiges — Lebende Tiere                                                                                                       

Lebenden Tieren ist ein Begleiter beizugeben, der das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender den Begleiter nicht, so haftet er für alle daraus entstehenden Folgen. Die Beförderung kann in diesem Falle verweigert werden.

Unverpackt lebende Tiere sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen und auf dem Schiff so unterzubringen und zu befestigen, dass sie keinen Schaden erleiden und anderen Tieren oder Gütern keinen Schaden zufügen können. Zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Befestigung sind die Tiere mit festen Stricken zum Anbinden zu versehen. Die Tiere sind auch unterwegs zu beaufsichtigen. Hunde sind an der Leine zu führen. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern selbst oder auf ihre Kosten zu beseitigen. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

§ 11 Krankentransporte                                                                                                                                

Ein spezieller Krankentransportraum steht auf den Fahrgastschiffen nicht zur Verfügung. Die Beförderung von liegenden Patienten oder Patientinnen, die aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen einen gesonderten Raum benötigen, kann gegebenenfalls, nach Rücksprache mit der Schiffsleitung, im Behandlungsraum oder einem räumlich getrennten Fahrgastbereich erfolgen. Hilflosen und behandlungsbedürftigen Personen ist ein verantwortlicher Begleiter mitzugeben. Den Anordnungen der Schiffsleitung ist Folge zu leisten.

§ 12 Haftung                                                                                                                                     

Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch

  1. Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder einer Begleitperson
  2. Verlust oder Beschädigung von Gepäck
  3. Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck
  4. Verlust oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, einschließlich Inhalt

während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht.

Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Reise

  1. in den Fällen a) auf einen Betrag von 163.613,-- €
  2. in den Fällen b) auf einen Betrag von         2.045,-- €
  3. in den Fällen c) auf einen Betrag von        3.067,-- €
  4. in den Fällen d) auf einen Betrag von        8.180,-- €

beschränkt.

In den Fällen b) und c) haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von 30,68 €.

In den Fällen d) haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von 306,-- €.

Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertsachen, die der Reisende bei sich trägt.

Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadenereignis bleibt vorbehalten.

In allen übrigen Fällen haftet der Beförderer

  1. gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten,
  2. gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten. Unter diese Bestimmung fallen Haftungstatbestände, bei denen nicht vom Gesetz erfasste Schäden wie der Verzugsschaden oder nicht vom Gesetz erfasste Schäden wie der lebender Tiere entsprechend der normalen Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten des AGBG behandelt werden.

§ 13 Verjährung                                                                                                                                            

Schadenersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust

oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt

  1. bei Körperverletzung mit dem Tag des Ausschiffens des Reisenden.
  2. Bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung nicht überschreitet.

Bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Ansprüche wegen Beschädigung oder Verlust von Frachtgut erlöschen innerhalb eines Jahres seit der Auflieferung oder seit dem Zeitpunkt, zu dem es hätte ausgeliefert werden müssen, sofern keine gerichtliche Geltendmachung erfolgt. Im Übrigen verjähren alle Ansprüche aus dem Frachtvertrag gegen den Beförderer in einem Jahr.

§ 14 Haftung und Obliegenheiten des Kunden                                                                                            

Der Reisende haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch für durch Nichtbeachtung dieser Beförderungsbestimmungen verursachten Schäden.

Der Reisende haftet gegenüber der Schiffahrt der Inselgemeinde Langeoog für alle Schäden, die er selbst oder seine Beauftragten, z. B. durch unrichtige Angaben, während der Reise dem Schiff oder der Inselbahn oder sonstigen Gegenständen zufügen. Ebenso haften Reisende mit unverpackt lebenden Tieren für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung zugefügt werden.

Der Reisende muss äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck und Minifracht am Tag des Ausschiffens anzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck und Minifracht sind innerhalb einer Woche nach dem Tage des Ausschiffens dem Beförderer anzuzeigen.

Erfolgt keine Anzeige, geht der Beförderer davon aus, dass der Reisende sein Gepäck/Minifracht empfangen hat, wie es verladen wurde bzw. dass Schäden auf einem Umstand beruhen, den der Beförderer nicht zu vertreten hat. Keinesfalls geht die Haftung über die gesetzliche hinaus.

§ 15 Schlussvorschriften Änderungen der Beförderungsbedingungen                                           

Eine Änderung oder Ergänzung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) ohne vorherige Anzeige bleibt dem Beförderer jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit für die Beteiligten ab ihrer Veröffentlichung durch den Aushang in den Geschäftsräumen des Beförderers.

§ 16 Widersprechende Bestimmungen                                                                                            

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden vom Beförderer nicht anerkannt. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Beförderungsbedienungen (ABB) des Beförderers. Ein ausdrücklicher Widerspruch des Beförderers ist nicht erforderlich.

§ 17 Gerichtsstand                                                                                                                          

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und Kaufleuten, für die der Beförderungs- oder sonstige Vertrag mit dem Beförderer zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, ist je nach Streitwert vereinbart, das Amtsgericht Wittmund oder das Landgericht Aurich.

Erfüllungsort ist Langeoog
Stand 01.04.2021

Schiffahrt der Inselgemeinde Langeoog
Reederei

 

Die Bürgermeisterin
Heike Horn